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Löschen statt sperren — Verantwortung statt Zwang
Heute fand die von vielen mit Spannung erwartete Anhörung im Petitionsausschuss bezüglich des Internetsperrengesetzes statt. Die Modalitäten rund um dieses Gesetz und die Petition sind ausführlich in den einschlägigen Medien durchgekaut worden. Netzpolitik.org fasst in diesem Zusammenhang noch einmal gut zusammen, weshalb die aktuelle Situation eine Farce ist und ein solches Gesetz eigentlich weg muss. Ich will hier aber noch auf einen anderen Aspekt eingehen, der meiner Meinung nach völlig aus der Diskussion herausgefallen ist.
In dieser Diskussion geht es immer nur darum, ob der Staat eine Zensurinfrastruktur schaffen soll oder nicht bzw. ob extra ein Gesetz nötig ist, um kinderpornographische Inhalte aus dem Internet zu verbannen. Das sind zweifelsohne wichtige Fragen, die einer Klärung bedürfen. Nie jedoch geht es um die Frage, wie viel Verantwortung dem Staat übertragen werden darf, um seine Bürger vor unerwünschten Inhalten zu schützen. Die Debatte macht den Anschein, als würde der Staat völlig selbstverständlich diese Verantwortung tragen. Muss er das wirklich? Sollte der Staat diese Verantwortung überhaupt übernehmen? Ich sage ganz klar nein! Denn bevor der Staat diese Verantwortung übernehmen kann sollten zwei wichtige Fragen geklärt werden: Wer ist dieser Staat und wer in diesem Staat bestimmt überhaupt, was unerwünschte Inhalte sind. Bei Kinderpornographie ist das eindeutig, denn diese wird auch von der Gesellschaft geächtet. Doch wie sieht es mit anderen Inhalten aus?
Der Wochenrückblick 06/10 (KW07)
Eigentlich lohnt es sich in dieser Woche gar nicht, einen Wochenrückblick zu schreiben. Der Grund dafür ist einfach: Es ist nichts passiert! Zumindest nichts neues im Vergleich zur letzten Woche. Im Mittelpunkt standen wieder einmal die Äußerungen von Guido Westerwelle zu Hartz-IV. Sie waren auch das Hauptthema auf den Veranstaltungen zum politischen Aschermittwoch bei den Parteien.
Das beherrschende Thema in dieser Woche waren also wieder die Äußerungen Guido Westerwelles zu einer möglichen Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze. Vor dem politischen Aschermittwoch hatte Westerwelle betont, dass er dass ausspreche, was die Mehrheit aller Deutschen denkt. Weiter sagte er, dass er zu seinen Worten stehe und man wohl wisse, wie er sie gemeint habe. Dementsprechend wurde am politischen Aschermittwoch ein heftiger Schlagabtausch zwischen Westerwelle und seinen Kritikern erwartet. Doch dazu kam es nicht, denn Westerwelle betonte zwar weiterhin, dass er an seinen Äußerungen festhalte, doch er hat sie nicht explizit wiederholt. Zudem schlug der FDP-Chef und Außenminister ruhigere Töne an und schien zumindest seine Kritiker etwas beschwichtigen zu wollen. Dies schien auch nötig, denn die Entrüstung über Westerwelles Äußerungen zu “spätrömischer Dekadenz” zog sich durch alle Parteien. Eine Versteifung auf Westerwelles Äußerungen dürfte auch nicht in seinem Interesse gewesen sein, sollte er wirklich versuchen, eine Debatte über die Zukunft des Sozialstaats anzuschieben.
Dass eine solche Debatte wichtig ist, kann niemand Westerwelle absprechen. Wenngleich die Art und Weise sicher die falsche gewesen sein dürfte, ebenso die Tonart, die Westerwelle dafür gewählt hat. Unglücklich an der ganzen Debatte ist aber auch, dass sie der Außenminister losgetreten hat und nicht etwa die Ministerin für Arbeit und Soziales. Dabei ist Frau von der Leyen durchaus eine gestandene Politikerin die sich durch ihr Engagement im Familienministerium Ansehen verschafft hat. In ihrem neuen Ministerium scheint sie noch nicht angekommen zu sein.
Die ewigen Sozialschmarotzer
Seit einigen Tagen, eigentlich schon bald seit Wochen, tobt eine Debatte um die Äußerungen des deutschen Außenministers zu Hartz-IV. Während in der letzten Woche noch nahezu einstimmig gegen die Äußerungen Westerwelles protestiert wurde, so werden in dieser Woche immer mehr Stimmen laut, die Westerwelle zumindest in seinen Grundaussagen beipflichten. Da wird nun darüber philosophiert, ob Hartz-IV soziale Ungleichheit zementiert und wie man derjenigen Herr werden kann, die den Sozialstaat skrupellos ausnutzen. Wolfgang Clement hat einmal(2005) die Zahl von 20% in den Raum geworfen, und meint damit die Anzahl derer, die gar kein Hartz-IV beziehen dürften.
Ist dies heute auch noch so? Gibt es wirklich so viele, die eigentlich gar kein Hartz-IV beziehen dürften? Mir scheinen die 20% ehrlich gesagt sehr hoch gegriffen. Außerdem stellt sich mir dann die Frage, ob hier eine wirklich eine angemessene Prüfung stattfindet.
Worüber ich mich aber wirklich in dieser Debatte ärgere ist die Tatsache, dass es wieder nur darum zu gehen scheint, wie man mutmaßliche Betrüger aus dem System ausschließt. Diese ganze Diskussion wird ungerechterweise auf dem Rücken der ehrlichen Hartz-IV-Empfänger, als der Mehrzahl aller Empfänger, ausgetragen.
Schon damals zur Einführung von Hartz-IV und noch öfter danach gab es regelmäßig Aufregungen über Menschen, die unzulässige Unterstützung bekommen haben. Die BILD nannte sie auch gern Sozialschmarotzer. Leider geht es in der jetzigen Debatte auch wieder nur um solche Menschen. Dazu fehlen auch heute die genauen Angaben über das Ausmaß des Betrugs. Die Diskussion droht damit erneut in die Unsachlichkeit abzudriften und am eigentlichen Thema, der Zukunft des Sozialstaats und seiner Ausgestaltung, vorbei zu gehen. Ich sage, dass es bei der riesigen Menge an Geld, die der Staat jährlich für Sozialleistungen aufbringt, nicht mehr um mögliche Betrüger gehen kann. Die Existenz des Sozialstaats entscheidet sich nicht an einer Minderheit. Der Sozialstaat muss zukunftsfähig gemacht werden, er muss effektiver werden und gleichzeitig den Menschen ein Existenzminimum garantieren. Das ist die wirkliche Aufgabe der aktuellen Regierung. Nicht die Diffamierung der Ärmsten durch einen Außenminister.
Ohrfeige für Rot-Grün
Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass das Berechnungsverfahren für die Hartz-IV-Regelsätze grundgesetzwidrig sind. Zudem hat das Gericht dem Gesetzgeber aufgetragen, die zukünftige Berechnung der
“existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.”
In diesem Urteil steckt eine ganze Menge drin, denn das oberste Verfassungsgericht stellt Kriterien auf, die an die Berechnung der Regelsätze von Hartz-IV vom Gesetzgeber angelegt werden müssen. Das Berechnungsverfahren muss transparent, sachgerecht, realitätsgerecht sowie nachvollziehbar sein. Grundlage für die Berechnung müssen zudem verlässliche Zahlen und ein schlüssiges Berechnungsverfahren sein. Damit revidieren die Verfassungsrichter einen Großteil der Hartz-IV-Praxis. Denn die Berechnung der Regelsätze, nicht nur der Regelsätze für Kinder, ist weder transparent noch sachgerecht und deshalb auch nicht realitätsgerecht. Da die Berechnung der Regelsätze auf Schätzungen beruhen, sind diese auch nicht immer nachvollziehbar.
Der damaligen rot-grünen Regierung unter Schröder wird durch dieses Urteil ein Armutszeugnis ausgestellt. Denn das Gericht stellt indirekt fest, dass der Gesetzgeber nahezu willkürlich über den Bedarf sozial schwacher Menschen entschieden hat. Dem Gericht nach verstößt die Hartz-Gesetzgebung gegen das Sozialstaatsprinzip in dem Sinne, dass durch Hartz-IV nicht
“diejenigen materiellen Voraussetzungen [gewährleistet werden], die für seine [der Hilfebedürftige, d. Red.], physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind”.
Damit formuliert das Verfassungsgericht aus der Verbindung von Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Mit diesem Urteil zeichnet das Bundesverfassungsgericht ein Grobes Bild von der Ausgestaltung des Sozialstaates. Ein in diesem Sinne sehr bedeutendes Urteil, dass die weitere Ausgestaltung des Sozialstaats durch den Gesetzgeber an gewisse Eckpunkte bindet.
Aber dieses Urteil stellt auch eine Ohrfeige für die rot-grüne Regierung dar, die die Hartz-Gesetze auf den Weg gebracht hat. Ohne eine wirklich angemessene Grundlage wurde der Regelsatz festgelegt. Dass dabei die in Artikel 1 des Grundgesetz zu achten und schützende Würde des Menschen verletzt wird, wurde billigend in Kauf genommen. Das Gericht hat festgestellt und gerade gerückt, was rot-grün vor Jahren in neoliberalen Anflügen verbrochen hat. An der neuen Regierung liegt es nun, bis zum 31.Dezember diesen Jahres, für eine neue Berechnung der Regelsätze zu sorgen um so endlich dem Sozialstaatsprinzip nachzukommen. Das Verfassungsgericht hat dafür den Maßstab ziemlich genau festgelegt.
Dass sich die Grüne Bundestagsfraktion nun aus der Verantwortung stehlen will und die Mitwirkung an der Hartz-Gesetzgebung übergeht, wirft kein gutes Licht auf die grüne Partei. Ein ehrliches Eingestehen von Fehlern wäre hier meiner Ansicht nach durchaus angebracht. Fehler sind möglich, gerade in der Politik. Der Bürger würde dies sicher besser verstehen, wenn man sich Fehler eingesteht; glaubwürdiger wäre dies allemal. Die handwerklichen Fehler wurden schließlich in der rot-grünen Regierung begangen, das ist schlimm. Schlimm ist aber auch, dass die anschließende Große Koalition daran nichts geändert hat. Schwarz-Gelb hat nun die Aufgabe, für eine gerechte und faire Berechnung der Regelsätze zu sorgen.
Was geschieht mit abgelegten Mandaten?
Es wird einigen vielleicht gar nicht aufgefallen sein, doch seit heute ist Oskar Lafontaine nicht mehr Mitglied des Bundestags. Er hat seine Ankündigung wahr gemacht und zieht sich aus der Bundespolitik zurück. Doch was geschieht eigentlich mit dem Mandat, wenn der Parlamentarier dieses aufgibt?
Zuerst offenbart ein Blick in das Bundeswahlgesetz welche Gründe zum Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§46 BWahlG) es überhaupt gibt:
- Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft
- Neufeststellung des Wahlergebnisses (So geschehen vor ein paar Tagen in Schleswig-Holstein)
- Wegfall einer Vorraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit
- Verzicht (Dies ist der Fall bei Oskar Lafontaine)
- Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er [der Abgeordnete] angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des GG
Damit sein Rücktritt nicht nur eine Ankündigung bleibt, sondern auch vollzogen wird, muss er laut §46 Abs. 3 folgendes tun:
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
Nachdem Oskar Lafontaine nun von seinem Bundestagsmandat zurückgetreten ist, wird das Mandat mit einer neuen Person besetzt, die auf der gleichen Landesliste wie er stand. In seinem Fall mit der Nummer drei der Landesliste des Saarlands, Yvonne Ploetz. Direkt hinter Oskar Lafontaine stand Thomas Lutze auf der Liste, doch dieser ist bereits Mitglied des Bundestages. Somit trat Yvonne Ploetz an seine Stelle. Der betreffende Abschnitt aus §48 Abs.1 dazu lautet:
Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Dass ein Kandidat für einen ausgeschiedenen Mandatsträger nachrückt ist dabei nicht selbstverständlich. Neben den oben genannten Ausnahmen kann auch durch Überhangmandate verhindert werden, dass ein Kandidat nachrückt. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Sitz nicht besetzt wird, wenn der ausgeschiedene Inhaber Direktkandidat aus einem Bundesland mit Überhangmandaten ist.

