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Was geschieht mit abgelegten Mandaten?

Allgemeines, 01. Februar 2010 um 21:01 Uhr, Michael

Es wird einigen vielleicht gar nicht aufgefallen sein, doch seit heute ist Oskar Lafontaine nicht mehr Mitglied des Bundestags. Er hat seine Ankündigung wahr gemacht und zieht sich aus der Bundespolitik zurück. Doch was geschieht eigentlich mit dem Mandat, wenn der Parlamentarier dieses aufgibt?

Zuerst offenbart ein Blick in das Bundeswahlgesetz welche Gründe zum Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§46 BWahlG) es überhaupt gibt:

  1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft
  2. Neufeststellung des Wahlergebnisses (So geschehen vor ein paar Tagen in Schleswig-Holstein)
  3. Wegfall einer Vorraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit
  4. Verzicht (Dies ist der Fall bei Oskar Lafontaine)
  5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er [der Abgeordnete] angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des GG

Damit sein Rücktritt nicht nur eine Ankündigung bleibt, sondern auch vollzogen wird, muss er laut §46 Abs. 3 folgendes tun:

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

Nachdem Oskar Lafontaine nun von seinem Bundestagsmandat zurückgetreten ist, wird das Mandat mit einer neuen Person besetzt, die auf der gleichen Landesliste wie er stand. In seinem Fall mit der Nummer drei der Landesliste des Saarlands, Yvonne Ploetz. Direkt hinter Oskar Lafontaine stand Thomas Lutze auf der Liste, doch dieser ist bereits Mitglied des Bundestages. Somit trat Yvonne Ploetz an seine Stelle. Der betreffende Abschnitt aus §48 Abs.1 dazu lautet:

Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Dass ein Kandidat für einen ausgeschiedenen Mandatsträger nachrückt ist dabei nicht selbstverständlich. Neben den oben genannten Ausnahmen kann auch durch Überhangmandate verhindert werden, dass ein Kandidat nachrückt. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Sitz nicht besetzt wird, wenn der ausgeschiedene Inhaber Direktkandidat aus einem Bundesland mit Überhangmandaten ist.

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Aussage zu geplanten Internetsperren

Innen & Außen, 28. April 2009 um 17:51 Uhr, Michael

Vor einigen Tagen habe ich über die Plattform abgeordnetenwatch.de meinem Volksvertreter(Michael Hartmann) eine Nachricht zukommen lassen, um ihn zu seiner Meinung bezüglich der aktuellen Gesetzesinitiative Gesetze zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzenzu befragen. Heute wurde meine Anfrage beantwortet. Ich bin recht zu frieden mit der Antwort, da ich indirekt dazu aufgefordert wurde, mich weiter mit Herrn Hartmann über das Thema auszutauschen.

Am 27.05.09 erfolgt dann eine Anhörung im federführenden Wirtschaftsausschuss in der die von Ihnen angesprochenen Fragen sorgfältig geprüft werden. Erst danach ist eine abschließende Bewertung des Gesetzes möglich. Sehr gern stehe ich Ihnen dann zum erneuten Austausch zur Verfügung.

Diese Aussage lässt zumindest noch die Hoffnung, dass das Gesetz möglicherweise verhindert werden kann. Dazu kann jeder seinen zuständigen Abgeordneten über die Plattform abgeordnetenwatch.de kontaktieren und ihn auf das Gesetz ansprechen. Auf der Seite der jeweiligen Abgeordneten sind auch Telefonnummern angegeben um die Abgeordneten persönlich zu befragen. Das ganze kostet nicht viel Zeit und kann sich lohnen.

Ich habe eine kurze Textvorlage formuliert, die jeder gerne kopieren oder erweitern und umformulieren kann.

Sehr geehrter Herr/Frau …,

am Mittwoch den 22.04.2009 wurde der Gesetzesentwurf zur Sperrung von Kinderporno-Seiten vom Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzesentwurf ist erweitert worden, unter anderem wird den Providern eingeräumt, IP-Adressen der Nutzer zu speichern, die auf Internetseiten der Sperrliste zu greifen wollen. Ich halte das für einen starken und unannehmbaren Eingriff in meine Datenschutzrechte. Schon durch die Vorratsdatenspeicherung wurde ich in meinen Grundrechten beschnitten. Ich fühle mich, besonders durch diese beiden Gesetze, durch die Bundesregierung unter Generalverdacht gestellt.

Ich möchte nun deshalb von ihnen wissen, wie sie, als meine Vertretung im Bundestag, in dieser Angelegenheit denken und ob sie für mich gegen dieses Gesetz stimmen werden, wenn es im Gesetzgebungsverfahren zur Abstimmung steht.

Mit freundlichen Grüßen 

Also, kontaktiert eure Abgeordneten um auf die Thematik und euren Unmut aufmerksam zu machen.

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